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SPD Sulzfeld-Zaisenhausen

Satzung

Satzung des SPD Ortsvereins Sulzfeld-Zaisenhausen

Sozialdemokratische Partei Deutschland

Satzung des Ortsvereins Sulzfeld-Zaisenhausen

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Sulzfeld und Zaisenhausen.
  2. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD), Ortsverein Sulzfeld-Zaisenhausen“ (nachfolgend „Ortsverein“ genannt).

Sein Sitz ist Sulzfeld.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied eines Antragstellers/einer Antragstellerin, die im Tätigkeitsbereich des Ortsvereins wohnt, entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Eine Mitgliedschaft ist erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr des Antragstellers/der Antragstellerin zulässig. Eine Aufnahme als Mitglied ist nur möglich, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nicht bereits Mitglied einer anderen konkurrierenden politischen Partei oder Wählervereinigung ist oder in irgendeiner Form, insbesondere als Kandidat oder zur Unterschriftsleistung, für eine andere politische Partei oder Wählervereinigung tätig ist.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag innerhalb von drei Monaten. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt der Antrag als angenommen.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber/die Bewerberin binnen eines Monats beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstands gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstands ist endgültig.
  4. Wird gegen die Mitgliedschaft nicht innerhalb eines Jahres Einspruch erhoben, so ist sie endgültig. Einspruchsberechtigt ist jedes Mitglied. Der Einspruch ist zu begründen. Das einspruchsberechtigte Mitglied hat seinen Einspruch nebst Begründung dem Ortsvereinsvorstand mitzuteilen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstands innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Kreisvorstands zulässig.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuchs („Parteibuch“) gilt als Austrittserklärung.
  6.  Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zu unterstützen. Jedes Mitglied hat Antrags- und Stimmrechte in der Mitgliederversammlung des Ortsvereins.
  7. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Öffnung für Gastmitgliedschaft und Unterstützter/Unterstützerinnen

  1. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitglieds erhalten. Gastmitglieder können an allen Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrechte. Das Recht an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie gewählten Gremien anzugehören ist für Gastmitglieder auf Projektgruppen beschränkt.
  2. Der Antrag auf Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der Partei verbunden. Die Gastmitgliedschaft gilt für ein Jahr. Sie kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. § 3 dieser Satzung gilt sinngemäß.
  3. Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers erhalten. Unterstützerinnen und Unterstützer können in einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Themenforum die vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen.  Der Unterstützerantrag ist schriftlich zu stellen und mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der Partei verbunden.
  4. Weitere Vorgaben sowie Rechte und Pflichten der Gastmitglieder und Unterstützer/Unterstützerinnen ergeben sich aus den vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinien.

§ 5 Organe des Ortsvereins

            Organe des Ortsvereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstands, der Revisoren und der Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
  2. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens jährlich stattfinden. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit die Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.
  3. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Zuständig für die Einberufung ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  5. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten für die Kreisdelegiertenkonferenz werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie wählt eine Mandatsprüfungskommission, welche die Stimmberechtigung der Teilnehmer*innen prüft. Die Jahreshauptversammlung wählt für diese Versammlung eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahrs notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
  6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind grundsätzlich offen. Auf Verlangen mindestens eines Mitglieds, müssen die Wahlen geheim erfolgen. Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen sind geheim.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einem Viertel der Mitglieder.
  8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Schatzmeister/in)
  • dem/der Schriftführer/in
  • maximal drei Beisitzerinnen und Beisitzern
  1. Kraft Amtes sind die Ortsvereinsmitglieder mit Mandaten (Mandatsträger) auf Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindeebene zu den Vorstandssitzungen einzuladen und nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
  2. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer erhöht werden.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Nacheinander werden gewählt:

  • der/die Vorsitzende
  • die stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/die Schatzmeister/in
  • der/die Schriftführer/in
  • die Beisitzerinnen und Beisitzer
  1. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
  2. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregelungen in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 9 Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstands maximal zwei Revisor*innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstands noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten.

§ 10 Finanzordnung und Kalenderjahr

 

  1. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 12 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatus der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg  und der Satzung des Kreisverbands Karlsruhe-Land in der jeweils gültigen Fassung.

Satzung vom 5. März 2016 mit Satzungsänderung vom 29. April 2022

Die Satzungsänderung tritt am 29. April 2022 in Kraft.

 
 

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